BGH Beschluss v. - VII ZB 35/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Kläger hat die Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten mit Zustimmung des Insolvenzverwalters und des Beklagten zurückgenommen. Diese Prozesshandlung kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch durch den Prozessvertreter II. Instanz wirksam erklärt werden (BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 1103/68, NJW 1970, 1320 und vom - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210). Der (vorsorgliche) Widerruf der Klagerücknahme im Schriftsatz an den Senat vom entfaltet keine Wirkung, da die Klagerücknahme als prozessuale Bewirkungshandlung mit unmittelbarer Wirkung unwiderruflich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rn. 18 und § 269 Rn. 12 m.w.N.).

2 Auf das Angebot des Klägers, die Klage zurückzunehmen, wenn der Insolvenzverwalter bestätige, dass in diesem Fall ein Kostenantrag nicht gestellt werde, hat dieser sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt und ausdrücklich erklärt, dass für den Fall der Klagerücknahme kein Kostenantrag gestellt werde. Diese Erklärung des Insolvenzverwalters ist als vergleichsweiser Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten auszulegen.

3 Zur Verzichtserklärung war der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 InsO befugt. Die Entscheidung bindet den Insolvenzschuldner. Der Anspruch auf Kostenerstattung auf Beklagtenseite war damit erloschen, die später erfolgte Freigabe der Forderung aus der Masse im Schreiben an den Senat vom geht daher ins Leere.

4 Der Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch bewirkt, dass der Antrag des Klägers auf Kostentragung des Beklagten unbegründet ist (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rn. 71).

5 Die Erklärung der Wirkungslosigkeit der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen erfolgt nach § 269 Abs. 3 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAE-42345