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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 2859/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1EStG § 20 a.F. BUKG § 6BUKG § 7BUKG § 10

Aufwendungen für einen Zins-Swap-Vertrag als nachträgliche Werbungskosten

Umzugskosten als Werbungskosten

Leitsatz

1. Wird zeitgleich mit einem Darlehensvertrag ein Zins-Swap-Vertrag abgeschlossen, um nachteilige Schwankungen des Zinsniveaus abzusichern, sind die Swap-Kosten als Werbungskosten zu qualifizieren, wenn das Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer GmbH-Beteiligung und damit zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen verwendet wird.

2. Die Kosten für den Zins-Swap-Vertrag sind nach der Kündigung des Darlehensvertrags und der Veräußerung der GmbH-Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, wenn die Zahlungsverpflichtung aus dem Swapgeschäft weiter bestehen bleiben.

3. Erstattungen nach dem BUKG sind zwar ein Indiz für abziehbare Umzugskosten, die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich jedoch allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG.

4. Bei einem beruflich bedingten Umzug sind Aufwendungen für die Fahrt zur Übergabe (Rückgabe) der bisherigen Wohnung, für die Montage einer Einbauküche und eines Ofens in der neuen Wohnung und für die Abnahme des Ofens durch den Schonsteinfeger neben der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
FAAAE-42307

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.04.2013 - 4 K 2859/09

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