Provisionsansprüche, die von der Höhe zukünftiger Darlehensbestände vom Steuerpflichtigen vermittelter Kreditverträge abhängen
(zukünftige Bestandsprovisionen), sind nicht als Forderungen zu aktivieren, wenn den Darlehensnehmern ein ordentliches Kündigungsrecht
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist ohne Vorfälligkeitsentschädigung zusteht und wenn der Kreditgeber außerhalb
der vertraglichen Vereinbarungen eine jederzeitige Rückzahlung zulässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1568 Nr. 19 KÖSDI 2013 S. 18593 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2014 S. 110 HAAAE-42302
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2013 - 4 K 693/10
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