Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse
Leitsatz
Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der Handelsbilanz zu bildende Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung”
ist als Rücklage eigener Art und damit vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen grundsätzlich als Bestandteil des
am Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG teilnehmenden Eigenkapitals der Bausparkasse zu
qualifizieren.
Die Zulässigkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von Zuführungen zu diesem handelsrechtlichen Passivposten hängt vom
Bestehen entsprechender steuerrechtlicher Regelungen ab, die im Streitjahr nach § 54 Abs. 8f Satz 2 KStG i.V.m. § 21b Satz
1 KStG jedoch nicht mehr bestand.
Der Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten.
§ 9 BSpKG begründet in Verbindung mit §§ 4 ff. BSpKG in Bezug auf die Verwendung der in den Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung” eingestellten Mittel keine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bausparkasse, sondern lediglich eine
den bausparkassenrechtlichen Grundsätzen inhärente Vermögensbindung.
Das vom Gesetzgeber in § 54 Abs. 8f KStG bestimmte (Teil-) Auflösungsgebot und das Zuführungsgebot verstoßen weder gegen
den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende
Rückwirkungsverbot.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-42301
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.05.2013 - 4 K 3362/10
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