1. Enthält die in den Geschäftsverkehr gelangte erste Rechnung keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis, lässt sich aus Rechnungen,
die der Berichtigung dieser Rechnung dienen sollen, kein Vorsteuerabzug erreichen, wenn die Rechnungen keinen schriftlichen
Berichtigungshinweis enthalten und zudem das Rechnungsaustellungsdatum identisch mit dem Datum der ersten Rechnung ist, so
dass es an der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen fehlt.
2. Des Weiteren muss erkennbar sein, ob die Abänderung vom Rechnungsaussteller oder einer von ihm beauftragten Person herrührt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2014 S. 7 EFG 2013 S. 1618 Nr. 19 StBW 2013 S. 777 Nr. 17 SAAAE-42291
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.03.2013 - 5 K 1438/07
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