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BFH 15.5.2013 VI R 41/12, BBK 16/2013 S. 761

Steuerrecht | Verpflegungsmehraufwendungen bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

Die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit gilt auch für Leiharbeitnehmer.

Wird ein Leiharbeitnehmer also für mehr als drei Monate am selben Einsatzort tätig, kann er nach Ablauf der drei Monate keine Verpflegungsmehraufwendungen mehr geltend machen. Nur [i]Neue Dreimonatsfrist nach Unterbrechung oder neuem Einsatzort wenn er seine Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbricht oder wenn er an einem neuen Einsatzort tätig wird, ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen wieder für drei Monate möglich.

Hinweis:

Im Gegensatz zu „normalen” Arbeitnehmern haben Leiharbeitnehmer [i]Leiharbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstättenach der aktuellen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte und sind daher stets auswärts tätig. Eine regelmäßige Arbeitsstätte setzt eine Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbei...

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