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BFH 11.4.2013 V R 29/10, BBK 16/2013 S. 758

Umsatzsteuer | Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten

Soll ein Strafverteidiger einen wegen Korruption angeklagten Geschäftsführer einer GmbH verteidigen, ist die Vorsteuer aus den Kosten nicht abziehbar.

Im Streitfall hatte der Geschäftsführer einer GmbH einen Auftraggeber bestochen, damit dieser der GmbH Aufträge erteilt. Gegen den Geschäftsführer wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Er und die GmbH beauftragten einen Strafverteidiger; die von diesem der GmbH in Rechnung gestellte USt wollte die GmbH als Vorsteuer abziehen. Der BFH lehnte dies ab, nachdem er den EuGH angerufen hatte .

Nach [i]Objektiver Inhalt der Eingangsleistung maßgeblichdem EuGH und dem BFH kommt es für den Vorsteuerabzug darauf an, ob zwischen der Eingangsleistung (Strafverteidigerkosten) und den Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies hängt wiederum vom objektive...

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