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BBK Nr. 16 vom

Buchung der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

Volker Endert und Karsten Sepetauz

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Arten und Höhe von Aufsichtsratsbezügen

[i]Verhältnismäßigkeit und HöheAufsichtsratsmitglieder erhalten typischerweise eine Vergütung. Der Betrag hierfür liegt meist fest, kann aber auch variabel ausgestaltet sein. Gemäß § 113 Abs. 1 AktG kann die Vergütung in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag festgelegt oder von der Hauptversammlung gebilligt werden. Sie soll in jedem Fall aber in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

II. Buchhalterische Abbildung

Die [i]Sonstiger betrieblicher Aufwand Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern stellt für die Gesellschaft Aufwand dar, allerdings keinen Lohnaufwand, da die Aufsichtsratsmitglieder im Gegensatz zu Mitgliedern der Geschäftsleitung grundsätzlich in keinem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Stattdessen hat die Buchung unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu erfolgen.

In [i]Verbindlichkeit den Fällen, in denen die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung bereits festgelegt wurde, ist die noch nicht gezahlte Vergütung zum Bilanzstichtag [i]Endert/Sepetauz, Ausweis der Mitzugehörigkeit, BBK 8/2012 S. 356 NWB RAAAE-07431 als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren.

Sofern ein Aufsichtsratsmitglied gleichzei...

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