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Ist-Versteuerung bei Freiberufler-GmbH nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG
Die Finanzverwaltung folgt dem BFH mit einer Änderung des UStAE
Das aktuelle BMF-Schreiben zur „Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG)” nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils Stellung und führt aus, dass diese Regelungen in allen Fällen anzuwenden sind.
A. Einführung
Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das FA auf Antrag des Stpfl. gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die USt nicht nach vereinbarten, sondern vereinnahmten Entgelten berechnet. Diese Regelung stellt für den antragsberechtigten Unternehmer eine wirtschaftliche Entlastung dar, da die USt nicht vor der tatsächlichen Vereinnahmung des Entgelts entsteht (zur Ausnahme der Mindest-Ist-Versteuerung siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Auf Grund der BFH-Rspr. gilt diese Vergünstigung jedoch nicht für eine Freiberufler-GmbH, soweit keine der anderen Voraussetzungen des § 20 S. 1 UStG in Betracht kommen. Die GmbH ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. mit § 6 Abs. 1, § 238 Abs. 1 HGB stets buchführungspflichtig.
Die FinVerw hat nunmehr diese Rspr. mit zum Anlass genommen, Abschn. 20.1. Abs. 1 UStAE zu überarbeiten.
B. Die BFH-Rechtsprechung
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