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Zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Altenwohnheims
, veröffentlicht am 26. 6. 2013
Das FG muss nach der Zurückverweisung klären, inwieweit mit vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen die einfache Pflegebedürftigkeit ausreicht und inwieweit die Leistungen der Klägerin für die Pflege und Versorgung unerlässlich waren.
A. Leitsätze
1. Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u. a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.
2, Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim („Senioren-Wohnstift”). Sie überließ den Bewohnern abgeschlossene unmöblierte Wohnungen mit Klingel, Namensschild, Telefonanschluss und Briefkasten, verbunden mit folgenden Gr...