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Einkommensteuer | Kein Aufteilungsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer
Streitig war in den beiden vom 4. Senat des FG Köln zu klärenden Fällen, ob den Klägern ein Abzug eines Teils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil sie das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzten, die vom Finanzamt als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde. Das FG Köln entschied mit Urteilen vom , dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der [i]Grundlagen „Häusliches Arbeitszimmer” NWB MAAAE-35006Charakter als „Arbeitszimmer” trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen sei. In beiden Verfahren wurde die Revision zum BFH zugelassen (Az. beim BFH: und