Veräußerung von Wohnungseigentum: Höchstpersönliche Verwalterstellung des Gesellschafters einer GbR und Wirksamkeit der erforderlichen Zustimmung des WEG-Verwalters
Gesetze: § 12 WoEigG, § 26 WoEigG, § 129 Abs 1 S 1 BGB
Instanzenzug: Az: I-15 W 225/11vorgehend AG Gütersloh Az: GT-23673-8
Gründe
I.
1Der Beteiligte zu 1 ist hälftiger Miteigentümer der vier im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten. Zu deren Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom verkaufte der Beteiligte zu 1 die Wohnungs- und Teileigentumsrechte an die Beteiligte zu 2. In der Urkunde wurde auch die Auflassung erklärt.
2Der beurkundende Notar beantragte im März 2011, die Beteiligte zu 2 als Miteigentümerin in das Grundbuch einzutragen. Mit dem Antrag legte er eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags der R. GbR und eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung von W. R. vom vor. In dieser heißt es u.a.:
3Hintergrund dieser Erklärung waren zwei Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Verwalterbestellung. Die Eigentümerversammlung vom hatte folgenden Beschluss gefasst:
4Auf der Eigentümerversammlung vom wurde &7622
5Nach dem Eingang des Umschreibungsantrags bat das Grundbuchamt um einen Nachweis der Verwaltereigenschaft zum Zeitpunkt der Zustimmung. Nach der Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung vom wies das Grundbuchamt auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustimmung hin. Der Notar legte daraufhin auch das Protokoll der Eigentümerversammlung vom sowie eine weitere beglaubigte Erklärung von W. R. vom vor, in welcher dieser als Verwalter unter Bezugnahme auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom der Veräußerung zustimmte.
6Mit Zwischenverfügung vom hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dass es an einer wirksamen Verwalterzustimmung fehle und eine Frist zur Beseitigung dieses Eintragungshindernisses gesetzt. Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Eintragungsantrag weiter.
II.
7Das Beschwerdegericht meint, eine von W. R. im eigenen Namen erklärte Zustimmung könne nicht zur Umschreibung führen, weil dieser in dem nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OLG Hamm, NZM 2010, 709, 710) maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei dem Grundbuchamt nicht mehr der zustimmungsberechtigte Verwalter gewesen sei. Die im Namen der R. GbR erklärte Zustimmung führe ebenfalls nicht zur Wirksamkeit des Vertrags; denn der Beschluss über die Bestellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei nichtig. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom könne nicht dahin ausgelegt werden, dass entgegen dem Beschlusswortlaut auch für die Zeit nach dem nicht die GbR, sondern W. R. zum Verwalter bestellt worden sei. Auf die Frage, ob der Vertretungszusatz in dessen Zustimmungserklärung vom schädlich gewesen sei, komme es nach alledem nicht an.
III.
8Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
91. Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, dass der Veräußerungsvertrag auch nicht auf Grund einer von W. R. am im eigenen Namen erklärten Zustimmung wirksam geworden sein könne, weil dessen Zustimmungsberechtigung bereits vor dem Eingang des Umschreibungsantrags bei dem Grundbuchamt im März 2011 erloschen sei. Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die von dem früheren Verwalter während seiner Amtszeit erteilte Zustimmung nach § 12 WEG nicht wirkungslos wird, wenn dessen Bestellung vor dem in § 878 BGB bestimmten Zeitpunkt endet (Senat, Beschluss vom - V ZB 2/12, NJW 2013, 299, 300 Rn. 12). Die an die Verfügungsbefugnis des Verwalters anknüpfenden Erwägungen gehen deshalb fehl, weil der Verwalter bei der Entscheidung über die Zustimmung kein eigenes Recht wahrnimmt, sondern grundsätzlich als Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter der Wohnungseigentümer tätig wird (Senat, aaO, Rn. 13). Die Zustimmung eines Verwalters nach § 12 WEG ist daher nicht anders zu behandeln als andere rechtsgeschäftliche Erklärungen, die Träger eines privaten Amts während ihrer Amtszeit im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den Rechtsinhaber abgegeben haben (Senat, aaO, Rn. 15).
10Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob die Wohnungseigentümer oder ein neu bestellter Verwalter die von dem früheren Verwalter gemäß § 182 Abs. 1 BGB erteilte Zustimmung noch nach § 183 BGB bis zu dem in § 878 BGB bestimmten Zeitpunkt widerrufen können (Senat, aaO, Rn. 16). Das bedarf auch hier keiner Entscheidung, da für einen solchen Widerruf nichts ersichtlich ist und das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, von sich aus Ermittlungen dazu anzustellen (Senat, aaO).
112. Die von W. R. am erteilte Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG wäre nach dem Vorstehenden - unabhängig von einer Beendigung seines Amts mit Ablauf des - wirksam geblieben, wenn er die Zustimmung als Verwalter im eigenen Namen erklärt hätte. Das ist - trotz des Zusatzes des Notars über dessen Angabe, als Gesellschafter einer GbR zu handeln - der Fall.
12a) Die dem Grundbuchamt vorgelegte Zustimmungserklärung ist, da es sich um eine für die Eintragung der Umschreibung erforderliche Grundbuch-erklärung handelt, von dem Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen (vgl. BayObLGZ 1973, 220, 221 und DNotZ 1997, 321, 324; OLG Hamm, FGPrax 2005, 240, 241; OLG Zweibrücken, OLGR 1999, 80, 81). Bei der Auslegung im Grundbuchverfahren ist - wie bei den beantragten Eintragungen (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom - V ZB 13/90, BGHZ 113, 374, 378 mwN) - auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BayObLG, DNotZ 1997, 321, 324; OLG Zweibrücken, aaO; OLG Hamm, aaO; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. G Rn. 23).
13b) Die nächstliegende Bedeutung der dem Grundbuchamt vorgelegten Zustimmung ist, dass W. R. als Verwalter der Veräußerung zugestimmt hat. Er hat diese Erklärung im eigenen Namen unter Bezugnahme auf seine Stellung als Verwalter abgegeben und sie ohne Zusatz unterschrieben.
14c) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Notar unter seinem Beglaubigungsvermerk (§ 40 Abs. 3 BeurkG) noch mitgeteilt hat, dass W. R. angegeben habe, nicht im eigenen, sondern im Namen einer GbR zu handeln. Die Mitteilung des Notars ist nicht Teil der durch die beglaubigte Unterschrift von W. R. gedeckten Erklärung und durfte daher von dem Grundbuchamt im Hinblick auf das Formerfordernis in § 29 GBO nicht als Inhalt der Erklärung berücksichtigt werden. Durch den Hinweis ergab sich allerdings ein Widerspruch zwischen der in der Form des § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB abgegebenen Erklärung des W. R. und dem Zeugnis des Notars.
15aa) Wegen der Anmerkung des Notars vor dessen Siegel und Unterschrift bestand Klarstellungsbedarf, da die vorgelegte Urkunde nicht eindeutig war. Missverständliche Angaben können im Grundbuchverfahren - jedenfalls innerhalb der in einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts gesetzten Frist - grundsätzlich klargestellt werden (Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Einl. G Rn. 43).
16bb) Diese Klarstellung ist mit der Einreichung der Verwalterzustimmung vom und durch die Erläuterung erfolgt, man sei bei der Aufnahme des Zusatzes zur Erklärung vom irrtümlich davon ausgegangen, dass die GbR bereits auf Grund der Bestellung in der Eigentümerversammlung vom Verwalterin sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt war die Gefahr eines Missverständnisses über die Person, welche die Zustimmung erklärt hatte, behoben, so dass die nachfolgend von dem Grundbuchamt aufrechterhaltenen Bedenken gegen die beantragte Umschreibung wegen Fehlens der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG unbegründet sind.
IV.
17Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gebühren- und auslagenfrei ist (§ 131 Abs. 3, 7 KostO) und das Grundbuchamt nicht Beteiligter im Sinne des § 7 FamFG ist. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele
Fundstelle(n):
CAAAE-41900