BAG Urteil v. - 1 AZR 179/12

Instanzenzug: ArbG Nienburg Az: 1 Ca 49/11 Ö Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 5 Sa 982/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Überstundenzuschlags.

2Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Arbeiter auf dem Betriebsbauhof vollzeitbeschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Tarifgebiet West 39 Stunden (§ 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD). Weiter ist dort bestimmt:

3In der Arbeitswoche vom 8. bis zum hatte der Kläger eine dienstplanmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden. Am Montag, dem , nahm er an einem von ver.di organisierten Warnstreik teil. An diesem Tag betrug seine Arbeitszeit nach dem Dienstplan 8,5 Stunden. An den weiteren Arbeitstagen dieser Woche leistete der Kläger - zum Teil im Winterdienst - insgesamt 53 Arbeitsstunden. Ein Zeitausgleich für die am Montag ausgefallene Arbeitszeit ist in der nachfolgenden Woche nicht erfolgt. Die Beklagte zahlte dem Kläger für elf Stunden einen Überstundenzuschlag und führte drei Stunden dem Gleitzeitguthaben zu.

4Mit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung von Überstundenzuschlägen für 8,5 Stunden. Er hat geltend gemacht, Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TVöD lägen im Falle eines streikbedingten Arbeitsausfalls an einzelnen Wochentagen nicht nur vor, wenn in der Streikwoche insgesamt mehr als im Dienstplan vorgesehen gearbeitet werde, sondern auch dann, wenn an verbleibenden Wochentagen zusätzlich zur dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitszeit weitere Arbeitsstunden anfielen. Daher sei die individuelle Wochenarbeitszeit entweder um die Zeit der Streikteilnahme zu reduzieren oder aber die dienstplanmäßige Arbeitszeit am Streiktag fiktiv hinzuzurechnen.

5Der Kläger hat beantragt,

6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, ein Überstundenzuschlag sei nur dann zu zahlen, wenn in einer Woche tatsächlich mehr als dienstplanmäßig festgesetzt gearbeitet werde. Nur dann würden Überstunden „geleistet“.

7Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Gründe

8Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Überstundenzuschläge aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD.

91. Die Klage ist unbegründet. Aufgrund der vom Arbeitsgericht auf S. 5 der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellung, auf die das Landesarbeitsgericht in seinem Berufungsurteil Bezug genommen hat, ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger in der Woche vom 8. bis zum auf Anordnung der Beklagten insgesamt 53 Arbeitsstunden geleistet hat. Hiervon hat die Beklagte drei Stunden dem Gleitzeitguthaben des Klägers zugeschrieben und ihm für elf Stunden einen Überstundenzuschlag gezahlt. Ungeachtet der arbeitskampfrechtlichen Wirksamkeit einer solchen Anordnung bestehen weitergehende Ansprüche auf Überstundenzuschläge jedoch nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ist die am Streiktag ausgefallene Arbeitszeit von 8,5 Stunden den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht fiktiv hinzuzurechnen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

10a) Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( - Rn. 10).

11b) Der Begriff „Arbeit leisten“ wird ebenso wie der Begriff „arbeiten“ ausschließlich für das aktive Tun verwandt. Dies entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, fallen regelmäßig nicht hierunter (vgl.  - Rn. 9). Für ein solches Verständnis spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD erhält der Beschäftigte neben dem Entgelt nur für die „tatsächliche Arbeitsleistung“ Zeitzuschläge. Damit wird von den Tarifvertragsparteien ersichtlich das Ziel verfolgt, nur eine tatsächlich eingetretene besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (vgl.  - Rn. 26). Dieses Auslegungsergebnis wird schließlich durch die Tarifgeschichte bestätigt. Nach § 17 Abs. 3 BAT waren abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch bei der Überstundenberechnung für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertags, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig geleistet hätte. Diese besondere Berücksichtigung von Ausfalltagen ist in den TVöD nicht übernommen worden. Es bleibt damit bei den allgemeinen Grundsätzen.

12c) Hiernach hat der Kläger keine weiteren Ansprüche auf Überstundenzuschläge aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TVöD. Die Zeit der Teilnahme am Warnstreik ist bei der Berechnung des Überstundenzuschlags nicht als zuschlagspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, da er in dieser Zeit keine Arbeitsstunden „geleistet“ hat.

132. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die dienstplanmäßige Arbeitszeit in der Woche vom 8. bis zum nicht um die durch den Streik ausgefallene Arbeitszeit von 8,5 Stunden zu reduzieren.

14a) Eine solche Reduzierung ist tariflich nicht vorgesehen. Sie kann auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD hergeleitet werden. Nach dieser Bestimmung vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Für den Fall des Streiks sieht der TVöD hingegen eine Verringerung der Wochenarbeitszeit nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr im Hinblick auf die Abweichung von der Vorgängerregelung in § 17 Abs. 3 BAT davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD bewusst davon abgesehen haben, bei der Regelung der Überstunden Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung einzubeziehen.

15b) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom (- 1 AZR 133/04 - BAGE 115, 247). In jenem Fall hatte sich ein Arbeitnehmer, bevor er an einer Streikkundgebung teilnahm, in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet. Dies führte dazu, dass dem Arbeitszeitkonto für diese Zeitdauer keine Zeitgutschrift zugeführt wurde. Der Arbeitgeber konnte ihm deshalb für die Dauer der Teilnahme an der Streikkundgebung die vertragliche Sollarbeitszeit nicht - nochmals - vermindern. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Kläger hatte vielmehr während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gestreikt. Der Entscheidung vom (- 1 AZR 133/04 - aaO) ist offenkundig nicht zu entnehmen, dass bei der Berechnung von Überstundenzuschlägen abweichend von der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung eine Reduzierung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit um die Dauer der Streikteilnahme zu erfolgen hat. Dies richtet sich vielmehr allein nach dem einschlägigen Tarifvertrag.

Fundstelle(n):
OAAAE-41880