Der Mülllwagenabstellplatz auf dem Gelände
- Betriebshof - eines Kunden des Arbeitgebers ist die regelmäßige
Arbeitsstätte eines Müllwagenfahrers, wenn der
Arbeitgeber aufgrund des Subunternehmervertrages berechtigt ist,
Sozialeinrichtungen, Tankstelle und Werkstatt gegen Kostenerstattung
mitzubenutzen.
Für die Fahrten zu dem Abstellplatz für das
Müllfahrzeug kann nur die Entfernungspauschale angesetzt
werden; Verpflegungsmehraufwand ist nicht abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1578 Nr. 19 EStB 2014 S. 71 Nr. 2 QAAAE-41849
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 17.12.2012 - 5 K 2052/10
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