Beruht die Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer und die daraus resultierende Festsetzung von Nachzahlungszinsen darauf,
dass der BFH seine Rechtsprechung geändert hat, kommt ein Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit nicht
in Betracht (Abgrenzung zum , BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550).
Der Beseitigung der als systemwidrig angesehenen Steuerabzugsmöglichkeit von Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § 10
Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. kann nicht durch eine individuelle Billigkeitsmaßnahme entgegengewirkt werden.
Dies gilt auch, wenn auf Grund der auf dem gleichen Sachverhalt beruhenden geänderten Einkommensteuerfestsetzung in einem
anderen Veranlagungszeitraum Erstattungszinsen versteuert werden mussten.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 23 DStRE 2014 S. 999 Nr. 16 GAAAE-41848
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.07.2013 - 4 K 872/12 AO
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