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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 9 Ko 2021/13 KF

Gesetze: FGO § 109 Abs. 1 § 151 Abs. 1 § 151 Abs. 2 § 151 Abs. 3 § 155; ZPO § 103 Abs. 1 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 104 Abs. 1 Satz 2

Verzinsung der Kostenforderung bei nicht vollstreckungsfähigem Titel – Unterbliebene Urteilsergänzung wegen Vollstreckbarkeitserklärung – Beginn des Zinslaufs mit der Rechtskraft des Urteils

Leitsatz

  1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird, obwohl das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, die Verzinsung nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit Erlass des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels.

  2. Wird die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Wege der nachträglichen Urteilsergänzung gemäß § 109 Abs. 1 FGO beantragt und ausgesprochen, kann die Verzinsung der Kostenforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, also ggf. erst nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Revision, beansprucht werden.

Fundstelle(n):
WAAAE-41847

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.06.2013 - 9 Ko 2021/13 KF

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