1. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Klauenpfleger unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Die Klauenpflege dient allenfalls mittelbar der Förderung der Tierzucht und genügt damit nicht dem Unmittelbarkeitserfordernis
der Vorschrift.
2. Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG ist es nicht ausreichend, dass die Klauenpflege eine Maßnahme zur
Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit i. S. v. § 1 Abs. 2
Nr. 1 TierZG darstellt.
3. Eine Steuersatzermäßigung für Klauenpflegeleistungen lässt sich auch nicht dadurch erreichen, dass sich der Unternehmer
unmittelbar auf Art. 98 MwStSystRichtlinie 112/2006/EG i. V. m. Anhang III Kategorie 11 beruft. Da die MwStSystRL den Mitgliedstaaten
insoweit aber nur eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, aber keine Pflicht auferlegt, ist es unschädlich, wenn bestimmte
Dienstleistungen nach deutschem Recht nicht von der Steuerermäßigung erfasst werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 8 DStRE 2014 S. 366 Nr. 6 EFG 2013 S. 1179 Nr. 14 XAAAE-41838
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