Keine ordnungsmäßige Klageerhebung bei fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
Leitsatz
1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert neben der Angabe des Namens auch die einer ladungsfähigen Anschrift (= tatsächlicher
Wohnort).
2. Dies gilt auch bei einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen
Wohnortes bekanntermaßen eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst, weil in Folge nachhaltig unrichtiger
Angaben hinsichtlich des Wohnorts eine Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO erfolgte und deutlicher Anlass bestand, an der
Identität des Klägers wie auch der Ernsthaftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens zu zweifeln.
Fundstelle(n): EAAAE-41827
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.02.2013 - 1 K 304/11
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