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Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungskorrektur zulässig?
I. Vorbemerkungen
Ein Vorsteuerabzug (vgl. § 15 UStG) ist nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. von § 14 UStG vorliegt. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat dies mit seinem rkr. Urteil vom - 2 K 180/11 NWB GAAAE-34814 (EFG 2013 S. 982) nochmals verdeutlicht: Der Vorsteuerabzug ist nur in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem eine gänzlich ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG vorliegt. Erfolgt erst später eine Rechnungskorrektur, wirkt die Berichtigung nicht auf den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs zurück.
II. Sachverhalt
Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Er erwarb im Streitjahr (2007) Maschinenteile von der N-GmbH. Hierfür stellte ihm die N-GmbH mit Rechnungen vom 4. und vom insgesamt 8.446,42 € zzgl. 1.604,82 € Umsatzsteuer in Rechnung. In den beiden Rechnungen wurde weder die Steuer- noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N-GmbH ausgewiesen. Die Rechnungsbeträge wurden vom Kläger am 7. und (Buchungstag) an die N-GmbH überwiesen.
Das FA begann im Januar 2008 mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei dem Kläger. Es versagte u. a. den Vorsteuerabzug aus den beiden vorgenannten Eingangsrechnungen der N-GmbH, weil in diesen die Steuern...