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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung gegeben
Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war (Bezug: § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F.; § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n. F.; § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO; § 124 Abs. 1 HGB).
(1) Gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Nr. 3 ErbStG in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung bleiben beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von 225.000 € außer Ansatz, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Steuerentstehung Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat, der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war und er dem FA unwiderruflich erklärt, dass der Freibetrag für die Schenkung in Anspruch genommen wird...