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Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen
Erbringt ein Sozialleistungsträger anstelle des Unterhaltsschuldners Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, geht der Unterhaltsanspruch i. H. des geleisteten Betrags auf diesen über (§ 33 Abs. 1 SGB II). Gegen diesen Unterhaltsanspruch kann der Unterhaltsschuldner nicht mit privaten Forderungen aufrechnen, die er gegen den Unterhaltsgläubiger hat. Im entschiedenen Fall hatte der von der Kindesmutter getrennt lebende Vater eines nichtehelich geborenen Kindes während der ersten drei Lebensjahre keinen Betreuungsunterhalt gezahlt. Das Jobcenter erbrachte in diesem Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von 11.678 € und verlangt eine Erstattung dieses Betrags aus übergegangenem Recht. Gegen diese Forderung erklärte der Unterhaltsschuldner die Aufrech...