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Haftung des Steuerberaters auf Ersatz eines Insolvenzverschleppungsschadens
Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung auf Schadenersatz. Im entschiedenen Fall war der vom Insolvenzverwalter einer GmbH verklagte Steuerberater mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt, hatte jedoch im Bilanzbericht ausgeführt, dass ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von rd. 47.000 € bestehe, es sich dabei aber nur um eine „Überschuldung rein bilanzieller Natur” handele, weil für Verbindlichkeiten i. H. von insgesamt rd. 48.000 € Rangrücktrittserklärungen vorlägen und der Gesellschaft aufgrund des hohen Anteils an Stammkunden...