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Update: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Rechtsprechungsänderung und Nichtanwendungserlass
[i]Rechtsprechungsänderung des BFHMit (BStBl 2011 II S. 1015) hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Ein Abzug kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Vielmehr muss die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Davon ist nach Ansicht des VI. Senats auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist (vgl. auch Schmitz-Herscheidt, ).
[i]BMF wendet BFH-Rechtsprechung nicht anAuf diese Entscheidung reagierte die Verwaltung mit einem Nichtanwendungserlass ( BStBl 2011 I S. 1286). Demnach stehen der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung. Im Hinblick auf die damals beabsichtigte gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bis z...