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KSR Nr. 8 vom Seite 7

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen

Private Interessen der Beschuldigten stehen im Vordergrund

Helmut Lehr

Der Vorsteuerabzug erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit nicht abzugsschädlichen Ausgangsumsätzen. Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, berechtigen nach aktueller EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom - Rs. C-104/12, Becker) nicht zum Vorsteuerabzug. Der BFH hat diese Rechtsprechung in seiner Nachfolgeentscheidung bestätigt.

Bestechung zur Erlangung eines Bauauftrags

Im Streitfall wurde einem Einzelunternehmer und zugleich GmbH-Mehrheitsgesellschafter sowie seinem Prokuristen im Zusammenhang mit der Erlangung eines Bauauftrags für die GmbH Bestechung bzw. Beihilfe dazu vorgeworfen. Die Strafverfahren wurden letztlich gegen Geldzahlungen gem. § 153a StPO eingestellt. Beide Personen haben sich in den Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Als Auftraggeber der Strafverteidigerleistungen waren in den Honorarvereinbarungen sowohl die GmbH als auch die beiden natürlichen Personen benannt. Die Honorarrechnung der Anwälte wurde indes nur an die GmbH adressiert, die daraus den Vorsteuerabzug „über” ihren Me...

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