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OFD Niedersachsen - S 2291 - 28 - St 282

Melde- und Anerkennungsverfahren bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen)

Die Anwendung der ermäßigten Steuersätze bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt setzt die unverzügliche Meldung des Schadensfalles bei der zuständigen Finanzbehörde voraus (§ 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Zuständige Finanzbehörde in Niedersachsen ist das örtlich zuständige Finanzamt.

Hierbei bitte ich Folgendes zu beachten:

  1. Nach Eintritt bzw. Feststellung eines Schadens infolge höherer Gewalt hat der Land- und Forstwirt dem zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Mitteilung (Voranmeldung) auf amtlichem Vordruck (s. Tz. 5) einzureichen, aus der sich Ort, Fläche, Ursache und Art des Schadens, der Zeitpunkt des Schadenseintritts sowie die voraussichtlich anfallenden Holzmassen getrennt nach Holzart und Alter – möglichst genau geschätzt – ergeben.

    Die Abgabe der Mitteilung (Voranmeldung) darf nicht deshalb verzögert werden, weil Höhe und Umfang des Schadens zunächst noch nicht feststehen (R 34b.6 Abs. 6 EStR 2012). Die Mitteilung ist vor Beginn der Aufarbeitung, jedoch spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt bzw. Feststellung des Schadens beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine nach dieser Frist eingehende Mitteilung kann nur dann noch als rechtzeitig abgegeben angesehen werden, wenn die Verzögerung auf vom Land- und Forstwirt nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist.

  2. Nach Aufarbeitung und Vermessung des Holzanfalls auf den vorangemeldeten Schadensflächen sind die tatsächlichen Holzaufnahmeergebnisse ebenfalls unverzüglich dem Finanzamt in einem Nachweis (Abschlussmeldung) auf einem amtlichen Vordruck darzubringen.

  3. Die weiterhin stets (unbeachtlich der Neuformulierung des § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG) beim FA einzureichende Mitteilung (Voranmeldung) und der einzureichende Nachweis (Abschlussmeldung) sind mir umgehend zur Überprüfung der Kalamität durch meinen Forstsachverständigen bei der Abteilung Steuer der OFD Niedersachsen vorzulegen. Das Ergebnis der Überprüfung durch den Forstsachverständigen ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen.

    Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerermäßigung nur gewährt wird, wenn auch der mengenmäßige Nachweis (§ 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG) erfüllt wird.

  4. Kalamitätsnutzungen i. S. d. § 34b Abs. 1 Nr. 2 EStG sind im Feststellungs- bzw. Veranlagungsverfahren nur in dem von meinem Forstsachverständigen aufgrund des Nachweises (Abschlussmeldung) überprüften und festgestellten Umfang anzuerkennen.

  5. Vordrucke:

    „ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung)” und

    „ESt 34b-Nachweis (Abschlussmeldung)”

    Die niedersachsenspezifischen Vordrucke mit einem insbesondere geänderten Verfügungsteil werden in Kürze in den öffentlichen Formularservice der OFD Niedersachsen (www.ofd.niedersachsen.de) unter dem Pfad: Aktuelles & Service/Steuervordrucke/Einkommensteuer/Allgemein eingestellt werden.

    Die bundeseinheitlichen Vordrucke sind im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) unter dem Pfad: Formulare A-Z/Steuern/Einkommensteuer/Forstwirtschaft zu finden.

OFD Niedersachsen v. - S 2291 - 28 - St 282

Fundstelle(n):
ESt-Kartei NI EStG § 34b Karte 8 - LuF 508 - 19.06.2013
BAAAE-41614