Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) beimisst, ob die in dem Vergleich des Vorprozesses verwendeten Formulierungen der "wechselseitigen Beteiligung" und der "hälftigen Teilung" im Sinne einer Realteilung zu verstehen sind, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wäre diese dem Kläger günstige Auslegung geboten, könnte dem Beklagten eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden. Davon abgesehen kommt der Auslegungsfrage keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie eine nicht verallgemeinerungsfähige Regelung in einem Individualvertrag betrifft (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und unterschiedliche Rechtsauffassungen zu ihrer Auslegung nicht dargetan werden (vgl. , BGHZ 152, 182, 191).
3 2. Der unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Beklagten zur Klarstellung des Vergleichsinhalts geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die insoweit einschlägige Rechtsprechung (, WM 2002, 513, 514) berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass im Streitfall mangels einer Willensbekundung des Klägers keine Veranlassung für den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen. Diese Würdigung ist unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Fundstelle(n):
AAAAE-41487