BGH Beschluss v. - 5 StR 276/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Einer Erörterung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

2 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen erwarben bzw. bestellten der Angeklagte und dessen wegen derselben Taten gemeinsam verurteilte, aber nicht revidierende Freund G. im zweiten Halbjahr 2011 in sechs Fällen Marihuana bei E. zum gewinnbringenden Weiterverkauf.

3 Die Angeklagten haben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des Beschwerdeführers allein aufgrund der Angaben des Lieferanten überzeugt.

4 2. Die tatgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie entspricht nicht den gesteigerten Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die vorliegende Fallgestaltung gestellt werden, in der die maßgebliche Beweiswürdigung davon abhängt, ob das Tatgericht einer einzigen belastenden Aussage glaubt (vgl. , StV 1998, 250). Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände hat das Landgericht nicht vorgenommen.

5 Die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom haben vor allem zutreffend ausgeführt, dass sich dem Urteil keine Einzelheiten zu dem gegen E. geführten Verfahren entnehmen lassen. Insbesondere bleibt unerörtert, ob eine Motivation für eine Falschbelastung bestehen könnte, E. sich beispielsweise eine Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. ) oder in welchem Ausmaß er diese bereits erlangt hat. In diesem Zusammenhang wäre bedeutsam gewesen, ob und in welchem Maße die Bekundungen E. s, der "umfangreiche Angaben zu seinen eigenen Drogengeschäften gemacht" und dabei "sowohl seine Mittäter als auch seine Abnehmer benannt" hat (UA S. 10), im Übrigen bestätigt worden sind. Aus dem Urteil geht ferner nicht hervor, wie sich der nach der Aussage E. s als Überbringer eines Teils des Rauschgifts eingesetzte S. in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren geäußert hat; in der hiesigen Hauptverhandlung hatte er bestritten, die Angeklagten zu kennen.

6 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die genannten Umstände in die gebotene Gesamtschau einbezogen worden wären.

7 4. Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden G. (§ 357 Satz 1 StPO) kam schon deswegen nicht in Betracht, da das Landgericht ihn betreffend abgekürzte Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO verfasst hat (vgl. auch Hamm in Rissing-van Saan FS, 2011, S. 195, 200 f.).

Fundstelle(n):
OAAAE-41465