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Wichtige Regelungen der EStÄR 2012 zur Unternehmensbesteuerung
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung – R 4.4 EStR
[i]EStÄR 2012 NWB EAAAE-15625In R 4.4 Abs. 2 EStR wird darauf hingewiesen, dass sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG bei Mitunternehmerschaften [i]Bilanzberichtigung bei Mitunternehmerschaftenauf die Gesamtbilanz (Gesamthandsbilanz, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz) bezieht. Danach kann eine Bilanzberichtigung in der Gesamthandsbilanz zu einer Bilanzänderung in den Ergänzungsbilanzen oder Sonderbilanzen der Mitunternehmer berechtigen. Die Entscheidung des Großen Senats des [i]Kolbe, Abschied vom subjektiven Fehlerbegriff, BBK 8/2013 S. 357 NWB LAAAE-33314 zum Wegfall des subjektiven Fehlers konnte noch nicht berücksichtigt werden; R 4.4 Abs. 1 Sätze 3 ff. EStR sind damit überholt.
II. Herstellungskosten – R 6.3 EStR
[i]Philipps, Abkopplung der Herstellungskosten vom Herstellungsvorgang!?, BBK 11/2012 S. 500 Aus R 6.3 Abs. 9 EStR ergibt sich die bereits durch das getroffene Übergangsregelung, wonach für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 enden, noch die alte steuerliche Untergrenze der Herstellungskosten gilt. Nach dem zeitgleich mit den EStÄR 2012 veröffentlichten kommt der Neufassung von R 6.3 EStR insoweit bis auf weiteres keine praktische Bedeutung zu.
III. Bewertung von Rückstellungen – R 6.11 EStR
In R 6.11 Abs. 3 Satz 1 EStR wird aus dem Grund...