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FG Düsseldorf 12.11.2012 12 K 4209/11 E, BBK 15/2013 S. 703

Bilanzierung | Korrektur zu Unrecht in Anspruch genommener degressiver AfA

Hat ein Steuerpflichtiger in den Vorjahren zu Unrecht degressive AfA in Anspruch genommen und sind die Bescheide bestandskräftig, erfolgt die Korrektur im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Bescheid. Hierzu ist der zutreffende AfA-Satz auf die AfA-Bemessungsgrundlage anzuwenden und von dem noch vorhandenen Restbuchwert abzuziehen.

[i]Keine AfA über AfA- Volumen hinausWird der Fehler erst relativ spät entdeckt, kann dies zu einer Verkürzung des AfA-Zeitraums führen, wenn der zutreffende lineare AfA-Satz dann schon höher ist als der degressive AfA-Satz. Im Ergebnis wird aber nicht mehr als das AfA-Volumen abgeschrieben.

Beispiel

A hat zu Unrecht in den Jahren 01-15 degressive AfA gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EStG in Anspruch genommen . Die Jahre 01-15 sind bestandskräftig. Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 €; der R...

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