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BBK Nr. 15 vom Seite 702

Ausgewählte Änderungen des EStG durch das AmtshilfeRLUmsG

Prof. Dr. Frank Hechtner

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 713 Nach einjähriger Beratung konnte nun das „Jahressteuergesetz 2013” abgeschlossen werden. Herausgekommen ist ein Jahressteuergesetz unter dem Namen „Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz”, das gleichwohl viele der ursprünglichen Änderungen aufgreift. Einige der Neuerungen waren auch dringend erforderlich, da sich aufgrund des politischen Gezänks die Verwaltung übergangsweise mit BMF-Schreiben beholfen hatte. Das erscheint jedenfalls rechtsdogmatisch fragwürdig.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Bezüge aus freiwilligem Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst (§ 3 Nr. 5 EStG)

[i]Sold und Taschengeld steuerfrei; Verpflegung und Unterkunft z. B. steuerpflichtig Das Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes in Höhe von 348 € oder anderer freiwilliger Dienste sowie der Wehrsold sind künftig steuerfrei. Im Umkehrschluss steuerpflichtig sind damit Vorteile aus Verpflegung und Unterkunft, besondere Zuwendungen bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach sechs Monaten, das Entlassungsgeld oder der Wehrdienstzuschlag.

Die Verschärfung der Steuerpflicht für den Wehrdienst gilt ab 2014 und beim Bundesfreiwilligendienst bereits rückwirkend für VZ 2013.

II. Geltung eines LSt-Freibetrags für zwei Jahre (§ 39a Abs. ...

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