Bedarfswert erbbaurechtsbelasteter Grundstücke für Zwecke der Schenkungsteuer
Leitsatz
1) Bei einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist zur Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit
des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von einem Gesamtwert auszugehen, der sich
für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude vor Anwendung des § 139 BewG ergäbe, wenn die Belastung nicht bestünde.
2) Der Gesamtwert ist nach den Vorschriften der §§ 143, 146 bis 150 BewG zu ermitteln.
3) Auch bei der Bewertung erbbaurechtsbelasteter Grundstücke ist der Ansatz eines Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG zu berücksichtigen.
4) Der Gebäudewert beträgt in diesen Fällen 80% des Ertragswerts nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG, nicht etwa 80% des Gesamtwerts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1474 Nr. 18 UVR 2013 S. 265 Nr. 9 UAAAE-41382
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