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FG München Urteil v. - 3 K 3346/10 EFG 2013 S. 1437 Nr. 17

Gesetze: UStG 2005 § 3 Abs. 8UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 4UStG 2005 § 5UStG 2005 § 21 Abs. 2BGB § 305c Abs. 1BGB § 305c Abs. 2EUStBV § 1aRichtlinie 2006/112/EG Art. 32 Abs. 2Richtlinie 2006/112/EG Art. 201 EWGV 2913/92 Art. 201 Abs. 3 S. 1 EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 5 Abs. 4 EWGV Nr. 913/83 Art. 27

Ort der Lieferung bei Bevollmächtigung des Lieferers zur Abgabe von Zollanmeldungen aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen

Leitsatz

Enthalten die AGB einer Waren im Medienbereich überwiegend an Privatpersonen – für den Kunden nicht erkennbar – über eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft vertreibenden GmbH eine als gem. § 305c BGB ungewöhnliche und damit nicht als Vertragsbestandteil anzusehende Klausel, dass der Kunde mit seiner Bestellung, in der er die AGB der GmbH akzeptiert, zugleich eine dahingehende Erklärung abgibt, dass er die GmbH bevollmächtigt, die Zollanmeldung zur Einfuhr in Deutschland abzugeben bzw. die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben, verbleibt – da hinsichtlich der Zollanmeldung ein Tätigwerden für die GmbH-Kunden ausscheidet – die Schuldnerschaft für die Einfuhrumsatzsteuer bei der GmbH bzw. der Schweizer Gesellschaft und damit der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG im Inland.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 51
DStRE 2014 S. 361 Nr. 6
EFG 2013 S. 1437 Nr. 17
Ubg 2014 S. 275 Nr. 4
BAAAE-41371

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FG München, Urteil v. 20.02.2013 - 3 K 3346/10

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