1. Ein vollständiger Erlass von bisher hälftig erlassenen Säumniszuschlägen kann auch nicht bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe,
wie der Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz erreicht werden, wenn – wie sich aus der Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung ergibt – die steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachhaltig und erheblich vernachlässigt wurden.
2. Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung
zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird.
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