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Lohnsteuer | Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer
Nach dem steht auch Leiharbeitnehmern Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer.
Der Kläger hatte mit seinem Begehren, auch als Leiharbeiter Verpflegungsmehraufwand geltend machen zu können, vor dem BFH in einem vorangegangenen Verfahren Erfolg. In diesem (BStBl 2010 II S. 852) hatte der BFH entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und in den Gründen ausgeführt, es gebe im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine jeweils länger als drei Monate dauernde ununterbrochene Tätigkeit. Inzident wurde daher bereits in jenem Verfahren eine ...