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OFD Frankfurt/M. - S 2293 A - 113 - St 513

Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 EStG; Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen; Paraguay – impuesto a la renta del servicio de carácter personal

Bezug:

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An das BMF wurde die Frage herangetragen, ob die im Jahr 2012 in Paraguay eingeführte „impuesto a la renta del servicio de carácter personal” (IRP) mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar ist. Dazu teile ich Folgendes mit:

Die in Paraguay seit 2006 geplante Einführung einer Einkommensteuer – impuesto a la renta del servicio de carácter personal – IRP – erfolgte nach mehrmaligem Verschieben des Einführungsdatums am .

Der im Steuerjahr 2012 (02.08. – ) eingeführten IRP unterliegen natürliche Personen, Personengesellschaften sowie Freiberufler, die Einkünfte im Dienstleistungsbereich (Sociedades Simples) und aus bestimmten Kapitalanlagen erzielen. Zu den Einkünften aus Dienstleistungen und bestimmten Kapitalanlagen zählen u. a.


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Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit,
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Dividenden und der den Gesellschaftern entstandene Aktienwertzuwachs
von Unternehmen, die der Körperschaftsteuer oder der Steuer auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen, zu 50 Prozent und
von den übrigen Unternehmen zu 100 Prozent,
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bestimmte Veräußerungsgewinne und
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Zinsen, Provisionszahlungen und andere Kapitalerträge, die nicht der Körperschaftsteuer, der Steuer auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder der Steuer auf Einkünften von Kleinunternehmern unterliegen.

Im Jahr 2012 beträgt der Steuersatz 10 Prozent. Ab dem Jahr 2013 beträgt der Steuersatz 8 Prozent.

Die IRP entspricht im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung. Sie ist daher mit der deutschen Einkommensteuer im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG vergleichbar.

Nach Auskunft des IZ-Steuern liegen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Einkommensteuer in Paraguay vor der Einführung der IRP am nicht vor. Somit scheint es sich um dieselbe Steuer zu handeln, wie die bereits in Anhang 12 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs zu § 34c EStG aufgeführte „impuesto a la renta personal”.

Im Anhang 12 II des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs zu § 34c EStG wird bei nächster Gelegenheit die „impuesto a la renta personal” durch die „impuesto a la renta del servicio de carácter personal” ersetzt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2293 A - 113 - St 513

Fundstelle(n):
OAAAE-41264