Umsatzsteuer; Gewährung von Unterbringung und Verpflegung an Saisonarbeitskräfte eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Diese Verfügung richtet sich an alle Bediensteten, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
1. Keine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG)
Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten sonstigen Leistungen setzt voraus, dass sie mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs erbracht werden und die dabei ggf. verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des Betriebs zuzurechnen sind und dass die sonstigen Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.
Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen.
Dem folgend unterliegt die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG, da diese Leistungen überwiegend deren privaten Bedürfnissen dienen (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).
2. Übergangsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze
Die umsatzsteuerliche Beurteilung der entgeltlichen Unterbringung und Verpflegung von Arbeitnehmern in Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE ist erstmals mit dem veröffentlicht worden und ist auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Bis zum konnten die Land- und Forstwirte jedoch darauf vertrauen, dass diese Umsätze als Hilfsumsätze noch der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
3. Kurzfristige Unterbringung
Für die Frage, ob eine – steuerpflichtige – kurzfristige Beherbergung von Fremden (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG) vorliegt, ist entscheidend, welche Absicht der Vermieter hat. Soll das Mietverhältnis nach den konkreten Vorstellungen des Land- und Forstwirts nicht länger als sechs Monate dauern, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden (Abschn. 4.12.9 Abs. 1 S. 2 UStAE, , EFG 2013 S. 892).
Gegen das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 7/13). Beruft sich ein Unternehmer in der Begründung seines Einspruchs auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren, ruht insoweit das Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7410.1.1-13/5
St33
Fundstelle(n):
TAAAE-41258