Die Vergütung des anwaltlichen Berufsnachlassflegers richtet sich bei einem vermögenden Nachlass gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 2, 1838 Abs. 1 BGB abweichend von § 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers - die bei einem zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt außer Zweifel stehen - sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Der Senat hält eine Staffelung des Stundensatzes von 33,50 - 65,00 € bei einfacher Abwicklung, über 70,00 - 90,00 € bei mittelschweren Pflegschaften bis zu 115,00 € bei schwieriger Abwicklung für gerechtfertigt.
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OLG Thüringen, Beschluss v. 14.06.2013 - 6 W 397/12
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