Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im finanzgerichtlichen Verfahren - keine Bindung der obersten Bundesgerichte an Zweifel eines Instanzgerichts bzgl der Verfassungsmäßigkeit einer einschlägigen Norm, auch wenn diese im Wege eines Normenkontrollantrags (Art 100 Abs 1 GG) geäußert wurden - hier: Zweifel des FG Hamburg bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nr 1 GewStG verpflichten BFH nicht zur Aussetzung der Vollziehung gem § 69 Abs 2 S 2 FGO
Gesetze: Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 8 Nr 1 Buchst a GewStG, § 8 Nr 1 Buchst d GewStG, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG
Instanzenzug: Az: I S 16/12 Beschlussvorgehend Az: I B 128/12 Beschluss
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da hierfür kein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
2 1. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar.
3 Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den effektiven Rechtsschutz in finanzgerichtlichen Eilverfahren abzuleitenden Prüfungsmaßstäbe sind rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. etwa BVerfG Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1305/09 -, DStR 2009, S. 2146 und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1710/10 -, DStR 2010, S. 2296). Hiervon ausgehend liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vor.
4 a) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihr angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids 2009 verfassungsrechtlich zwingend hätte bejahen müssen, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.
5 Der Bundesfinanzhof war von Verfassungs wegen nicht gezwungen, allein mit Rücksicht auf die im Vorlagebeschluss vom - 1 K 138/10 - (EFG 2012, S. 960) dargelegte Überzeugung des Finanzgerichts H. im Eilverfahren ebenfalls von der möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG auszugehen und deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids zu bejahen. Auch verschiedene, dem Finanzgericht H. zustimmende Publikationen und eine im Hinblick auf diesen Vorlagebeschluss erfolgte Verfahrensaussetzung durch einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. den Beschluss des IV. BFH-Senats vom zur Aussetzung des Revisionsverfahrens IV R 55/11, BFH/NV 2012, S. 1826) ändern hieran nichts.
6 Das aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes begründet jedenfalls für ein oberstes Bundesgericht, wie hier den Bundesfinanzhof, keine Bindung an instanzgerichtliche Überzeugungen von der Verfassungswidrigkeit einer Norm dergestalt, dass es mit Rücksicht auf eine solche Überzeugung, selbst wenn sie durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG geäußert ist, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf diese Norm gestützten Bescheids im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgehen müsste. Der Bundesfinanzhof war in dem angegriffenen Beschluss vom daher durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gehindert, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der im Ausgangsverfahren erheblichen Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG durch das Finanzgericht H. und zusätzlich durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände einer sachlichen Prüfung zu unterziehen und unter Bezugnahme auf die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Würdigung zu gelangen, dass der Vorlagebeschluss wegen offenkundiger Unbegründetheit erfolglos bleiben würde und ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Hinzurechnungsvorschriften offensichtlich fehlten.
7 b) Vor diesem Hintergrund ist es von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesfinanzhof - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht mehr auf die Streitfrage eingegangen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen trotz ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Norm von der Gewährung der Vollziehungsaussetzung abgesehen werden kann (vgl. die Nachweise im angegriffenen Beschluss unter II 4). Infolgedessen bedarf es auch im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob und inwieweit das in der Vorinstanz angewendete Kriterium des qualifizierten Aussetzungsinteresses in jeder Hinsicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist (vgl. den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss des Finanzgerichts K. vom - 13 V 1292/12 -, EFG 2012, S. 2036; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11 -, NJW 2012, S. 372).
8 c) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf das Vorliegen einer unbilligen Härte beruft, hat sie im Ausgangsverfahren nach Aktenlage nicht hinreichend vorgetragen. Die dem Finanzgericht K. folgende, darauf gestützte Begründung des Bundesfinanzhofs ist verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden.
9 2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der ist keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Überraschungsentscheidung. Selbst wenn man insoweit eine Gehörsverletzung unterstellt, wäre sie im Übrigen durch den zweiten, die Anhörungsrüge betreffenden Beschluss vom geheilt worden.
10 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG), ohne dass noch auf Fragen der Darlegung und des Vorliegens eines Anordnungsgrunds eingegangen werden müsste.
11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130506.1bvr082113
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1212 Nr. 7
HFR 2013 S. 639 Nr. 7
UAAAE-41103