BGH Beschluss v. - 3 StR 161/13

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Erledigung einer Strafe

Gesetze: § 55 StGB, § 460 StPO

Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 22 KLs 18/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat es eine gegen den Angeklagten am durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek (3 Cs 761 Js 7614/12) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek einbezogen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der Einbeziehung im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus der wegen Diebstahls verhängten Geldstrafe des Amtsgerichts Schwarzenbek und der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom … wegen versuchten Betrugs verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen gemäß § 460 StPO im Beschlusswege nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil der Diebstahl am begangen wurde, so dass allein das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193).

Die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe seit infolge Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist (UA S. 7, 8), denn die Erledigung ist erst nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwarzenbek vom eingetreten. Damit steht diese Erledigung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO aus den vom Amtsgericht Hamburg-Harburg am und vom Amtsgericht Schwarzenbek am verhängten Geldstrafen nicht entgegen. Ein Nachtragsverfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn sämtliche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht gekommen wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (BGH NStZ-RR 2007, 369 f. m.w.N.)."

3Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek in die hier zu bildende Gesamtstrafe hat deshalb zu entfallen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe herab, soweit die Besorgnis strafschärfender Berücksichtigung der fehlerhaft einbezogenen Strafe reichen könnte (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB).

4Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf                      Pfister                          Schäfer

                   Mayer                       Gericke

Fundstelle(n):
YAAAE-41064