Instanzenzug:
Gründe
1 Der Senat hat bereits entschieden, dass - wenn nicht das Eingreifen der Rückschlagsperre nach § 88 InsO deshalb offenkundig ist, weil die als unrichtig zu löschende Eintragung eines Grundpfandrechts weniger als einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist - der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO im Streitfall durch ein Urteil des Prozessgerichts zu führen ist, in dem der nach § 139 Abs. 1 InsO für den Eintritt der Rückschlagsperre maßgebliche Eröffnungsantrag bestimmt werden muss (Beschluss vom V ZB 219/11, NJW 2012, 3574, 3576 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 194, 60 ff. bestimmt). Das hat erst recht zu gelten, wenn wie hier ein elf Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgewiesener Antrag die Rückschlagsperre nach §§ 88, 139 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgelöst und zur Unwirksamkeit der nachfolgend von 1999 bis 2005 eingetragenen Zwangshypotheken geführt haben soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO die Zulässigkeit und die Begründetheit des vor elf Jahren gestellten Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und das Fortbestehen desselben Insolvenzgrunds bei dem Schuldner von dem mangels Masse abgelehnten Antrag an bis hin zu der auf den neuen Antrag erfolgten Verfahrenseröffnung (vgl. nur , NJW-RR 2008, 645, 646 Rn. 11 ff.) können nicht von dem Grundbuchamt festgestellt werden; der für eine Löschung nach § 22 GBO notwendige Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragungen der Zwangshypotheken ist vielmehr durch eine Entscheidung des Prozessgerichts zu führen, in dem die Unrichtigkeit der Eintragungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 InsO festgestellt sein muss.
Fundstelle(n):
VAAAE-41039