Glaubhaftmachung von Umsatzsteuerforderungen zur Anmeldung zur
Insolvenztabelle
Leitsatz
Zur Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle bedarf es keiner Beschreibung der einzelnen umsatzsteuerrechtlich
erheblichen Sachverhalte, vielmehr reicht eine Auflistung der Forderungen in Tabellenform nach Abgabenart, Zeitraum, Fälligkeit
sowie dem Stand des Festsetzungsverfahrens aus.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer für die Zeit bis
zur Insolvenzeröffnung aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen schätzt und die Uneinbringlichkeit von Forderungen aufgrund
von Zahlungsunfähigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung annimmt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2133 Nr. 36 EFG 2013 S. 1297 Nr. 16 NAAAE-40920
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.03.2013 - 6 K 1700/10
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