Vorliegen eines Verstoßes
gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Einführung
eines einheitlichen Steuersatzes für Einkünfte
aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009?
Leitsatz
1. Einer Klage fehlt in der Regel
das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem
verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die
verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter
Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses
Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist.
2. Die unterschiedlichen Tarife für
die Einkünfte aus Kapitalvermögen und für die übrigen
Einkunftsarten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere
wird nicht der Gleichheitssatz nach Art 3 Abs. 1 GG verletzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 346 Nr. 11 ErbStB 2013 S. 303 Nr. 10 StBW 2013 S. 918 Nr. 20 SAAAE-40914
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 03.07.2013 - 3 K 448/13
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