Die Umsatzsteuer ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen
zu erlassen, soweit sie darauf beruht, dass ein Unternehmer auf
Grund einer bestehenden Preisbindung gehindert ist, hinsichtlich
seines Warenbestandes die Steuersatzerhöhung durch selbstbestimmte
Preiserhöhung an den Endverbraucher weiter zu geben. Auch
in derartigen Fällen hat der Steuerpflichtige Handlungsmöglichkeiten,
um einer wirtschaftlichen Belastung durch die Erhöhung
des Umsatzsteuersatzes zu begegnen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2013 S. 944 EFG 2013 S. 1538 Nr. 18 HAAAE-40909
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2013 - 2 K 192/12
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