Aussetzung der Vollziehung, unbillige Härte der
Sicherheitsleistung?
Leitsatz
1. Bei europarechtlichen Zweifeln
kommt es für die AdV nicht notwendig an auf die - bei verfassungsrechtlichen
Zweifeln zwischen den BFH-Senaten divergierende - Voraussetzung
des besonderen Interesses am vorläufigen Rechtsschutz,
das gegenüber dem öffentlichen Interesse an geordneter
Haushaltsführung vorgeht.
2. AdV ist ohne Sicherheitsleistung zu gewähren,
wenn keine Anhaltspunkte für eine Steuergefährdung
bestehen. Letztere kommen in Betracht angesichts branchenüblich
häufiger Marktbewegung (hier Spielhallenbetreiber), hoher Verlustvorträge,
unzureichender oder fehlender Eigenkapitalausstattung und fehlender
Sachwerte.
3. Zwar kann das Verlangen nach Sicherheitsleistung
wegen unzumutbarer Härte bei Existenzgefährdung
oder drohenden irreversiblen Nachteilen unbillig sein; jedoch nicht,
wenn der Verzicht auf Sicherheitsleistung ungeeignet ist, um konkret
auf die wirtschaftliche Lage einzuwirken, weil diese bei hohen Schulden
nicht ohne weiteres behebbare andere oder strukturelle Ursachen
hat (wie z. B. unzureichende Kapitalausstattung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1513 Nr. 18 JAAAE-40904
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 13.05.2013 - 3 V 16/13
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