Sachurteilsvoraussetzung: Darlegung der Rechtsverletzung
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit der
Klage setzt zusammen mit der Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65
FGO) voraus, dass die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht
wird (§ 40 Abs. 2 FGO, Klagebefugnis, Beschwer, vgl. § 79b FGO);
zur Behauptung der Rechtsverletzung gehört die Darlegung
der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung oder
der Umfang der Rechtswidrigkeit ergeben soll.
2. Die Auseinandersetzung mit den Gründen
der Vorentscheidung ist inhaltlich nur soweit möglich und
zu fordern, wie letztere nachvollziehbar begründet ist;
ansonsten darf z. B. auf eigenes vorinstanzliches Vorbringen Bezug genommen
und eine Gegenüberstellung und Begründung des
eigenen Rechenwegs eingereicht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1512 Nr. 18 ZAAAE-40903
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 24.02.2013 - 3 K 95/12
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