Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 2937/11 Z
Gesetze:
ZK Art. 29 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 30
ZK Art. 31
ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 217 Abs. 1
ZK Art.220
UStG § 21 Abs. 2
VO (EWG) Nr. 2777/75 Art. 5 Abs. 1
VO (EG) Nr. 1484/95 Art. 1 Absatz 1
Zollwert: Aufteilung des Gesamtpreises für Einfuhren von Hühner- und Putenfleisch – Unbeachtlichkeit einer Preisaufteilung
zur Minderung der Zollschuld
Leitsatz
Dient die Vereinbarung eines Gesamtpreises für Einfuhren von Hühner- und Putenfleisch nur der Minderung der Zollschuld und
stellt deshalb die vereinbarte Preisaufteilung eine Bedingung dar, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht
bestimmt werden kann, ist der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK, sondern nach einer der Folgemethoden zu ermitteln.
Die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 31 ZK setzt nicht die Feststellung eines Marktpreises voraus.
Eine Aufteilung nach Maßgabe der ersten Kalkulation, mit der die Vertragsparteien den Gesamtpreis auf der Grundlage der zu
liefernden Waren und der dafür zu erbringenden Zahlung bindend ermittelt hatten, stellt eine zweckmäßige Methode der Bestimmung
des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK dar.
Fundstelle(n): FAAAE-40901
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.05.2013 - 4 K 2937/11 Z
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