Haftung des technischen Geschäftsführers bei
Geldspielautomatenumsätzen
Leitsatz
1. Bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern obliegt die Verantwortlichkeit
für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern ohne Rücksicht darauf ob sie die Geschäftsführung tatsächlich
ausüben können.
2. Ein technischer Geschäftsführer, dem konkrete Überprüfungen hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen der
Gesellschaft, nicht ermöglicht werden, muss zur Vermeidung von Haftungsrisiken sein Amt unverzüglich niederlegen.
3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheide wegen der kumulativen Erhebung von Mehrwertsteuer
und Vergnügungssteuer bei Geldspielautomatenumsätzen liegen nicht bereits deshalb vor, weil ein anderes Finanzgericht ein
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt hat und der Generalanwalt des EuGH eine abweichende Meinung vertritt; wenn
andererseits die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielautomaten nach § 4 Nr. 9b UStG und ein fehlender
Verstoß gegen europäisches Recht sowie das Grundgesetz nach der Rechtsprechung geklärt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2013 S. 194 Nr. 8 AAAAE-40891
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 17.05.2013 - 1 V 337/13
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