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Begriffsbestimmung „Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”
Anmerkungen zum
Was unter „Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Der BFH hat sich mit seinen Entscheidungen vom für eine restriktive Auslegung ausgesprochen, die im Urteilsfall begründet, über den Einzelfall hinaus – wie der Beitrag zeigt – allerdings nicht geboten ist. Mit Schreiben vom wendet die Finanzverwaltung diese Urteilsgrundsätze über den Einzelfall hinaus nicht an, es sei denn, eine Gehaltsumwandlung liegt vor.
Der BFH entschied, das Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns erfasse von vornherein keine Zusatzleistungen und beziehe deshalb arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzleistungen nicht ein.
Sofern keine Gehaltsumwandlung vorliegt, wendet die Finanzverwaltung diese Rechtsprechungsverschärfung über den Einzelfall hinaus nicht an.
Im Regelfall löst steuerfreier Arbeitslohn bzw. pauschal versteuerter Arbeitslohn kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus. Selbst wenn lohnsteuerlich zulässigerweise eine Pauschalierung erfolgt, unterliegt der pauschalierte Arbe...