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Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG
(1) Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt (Anschluss an „ STEKO Industriemontage” NWB GAAAD-03784, Slg. 2009, I-299). (2) Die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz ist nicht mehr entscheidungserheblich, wenn das Gesetz schon im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht unangewandt bleibt (Bezug: § 8 Nr. 5, § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG vom ; § 8b Abs. 1 und 5 KStG 1999 i. d. F. des StSenkG vom ; Art. 56 EG; Art. 63 AEUV; Art. 20 Abs. 3 GG).
Gem. § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u. a. die nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 n. F. außer Ansatz bleibend...