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StuB 14/2013 S. 556

Notarielle Gebühr für Gesellschafterliste bei GmbH-Gründung

Vor dem Inkrafttreten des MoMiG stand dem Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet hat, für die Erstellung der Gesellschafterliste bei der Erstanmeldung keine Betreuungsgebühr zu (vgl. NWB ZAAAE-05775). Entsprechendes gilt nun auch für die neue Rechtslage nach Maßgabe des MoMiG. Die Erstellung der Gesellschafterliste stellt folglich bei Gründung der Gesellschaft weiterhin ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35 KostO) dar, das dem Vollzug der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags dient ().

Praxishinweise

Für die nachträgliche Ergänzung/ Änderung der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) soll nach Ansicht des Gerichts dem Notar dagegen wegen seiner damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen (umfassenderen) Prüf...

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